Bundesrecht konsolidiert

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VIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz Art. 5

Kurztitel

VIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 184/1913

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

26.01.1910

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 5.

Die Vertragsmächte verpflichten sich, nach Beendigung des Krieges alles, was an ihnen liegt, zu tun, um, jede auf ihrer Seite, die gelegten Minen zu beseitigen.

Was die verankerten selbsttätigen Kontaktminen betrifft, welche einer der Kriegführenden längs den Küsten des anderen gelegt hat, so soll deren Lage von derjenigen Macht, die sie gelegt hat, der anderen Partei mitgeteilt werden und jede Macht soll in kürzester Frist zur Beseitigung der in ihren Gewässern befindlichen Minen schreiten.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2012

Gesetzesnummer

10000019

Dokumentnummer

NOR12000374

Alte Dokumentnummer

N1191310672Q

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1913/184/A5/NOR12000374

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