Bundesrecht konsolidiert

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VIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz Art. 3

Kurztitel

VIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 184/1913

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

26.01.1910

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 3.

Bei der Verwendung von verankerten selbsttätigen Kontaktminen sind für die Sicherheit der friedlichen Schiffahrt alle möglichen Vorsichtsmaßregeln zu treffen.

Die Kriegführenden verpflichten sich, nach Möglichkeit dafür zu sorgen, daß diese Minen nach Ablauf eines begrenzten Zeitraumes unschädlich werden; auch verpflichten sie sich, falls ihre Überwachung aufhört, die gefährlichen Gegenden den Schiffahrtskreisen, sobald es die militärischen Rücksichten gestatten, durch eine Bekanntmachung zu bezeichnen, die auch den Regierungen auf diplomatischem Wege mitzuteilen ist.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2012

Gesetzesnummer

10000019

Dokumentnummer

NOR12000370

Alte Dokumentnummer

N1191310670Q

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1913/184/A3/NOR12000370

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