Bundesrecht konsolidiert

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VIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz Art. 11

Kurztitel

VIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 184/1913

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

26.01.1910

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 11.

Dieses Übereinkommen gilt für die Dauer von sieben Jahren, gerechnet vom sechzigsten Tage nach dem Tage der ersten Hinterlegung von Ratifiktionsurkunden.

In Ermanglung einer Kündigung bleibt es nach dem Ablaufe dieser Frist weiter in Kraft.

Die Kündigung soll schriftlich der Regierung der Niederlande erklärt werden, die unverzüglich beglaubigte Abschriften der Erklärung allen Mächten mitteilt und ihnen zugleich bekanntgibt, an welchem Tage sie die Erklärung erhalten hat.

Die Kündigung soll nur in Ansehung der Macht wirksam sein, die sie erklärt hat, und erst sechs Monate, nachdem die Erklärung bei der Regierung der Niederlande eingegangen ist.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2012

Gesetzesnummer

10000019

Dokumentnummer

NOR12000386

Alte Dokumentnummer

N1191310678Q

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1913/184/A11/NOR12000386

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