Bundesrecht konsolidiert

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VI. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz Art. 3

Kurztitel

VI. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 182/1913

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

26.01.1910

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 3.

Die feindlichen Handelsschiffe, die ihren letzten Abfahrtshafen vor dem Beginne des Krieges verlassen haben und in Unkenntnis der Feindseligkeiten auf hoher See betroffen werden, dürfen nicht eingezogen werden. Sie unterliegen nur entweder der Beschlagnahme unter der Verpflichtung, daß sie nach dem Kriege ohne Entschädigung zurückgegeben werden, oder der Anforderung oder selbst Zerstörung gegen Entschädigung und unter der Verpflichtung, daß für die Sicherheit der Personen und die Erhaltung der Schiffspapiere gesorgt wird.

Sobald diese Schiffe einen Hafen ihres Landes oder einen neutralen Hafen berührt haben, sind sie den Gesetzen und Gebräuchen des Seekrieges unterworfen.

Schlagworte

Schiff, Militär, Heer, Armee, Streitkraft, Soldat

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2012

Gesetzesnummer

10000015

Dokumentnummer

NOR12000237

Alte Dokumentnummer

N1191310583Q

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1913/182/A3/NOR12000237

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