Bundesrecht konsolidiert

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VI. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz Art. 1

Kurztitel

VI. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 182/1913

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

26.01.1910

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 1.

Befindet sich ein Handelsschiff einer der kriegführenden Mächte beim Ausbruche der Feindseligkeiten in einem feindlichen Hafen, so ist es erwünscht, daß es ihm gestattet werde, unverzüglich oder binnen einer ihm zu vergönnenden ausreichenden Frist frei auszulaufen und, nachdem es mit einem Passierscheine versehen worden ist, unmittelbar seinen Bestimmungshafen oder einen sonstigen, ihm bezeichneten Hafen aufzusuchen.

Das gleiche gilt für ein Schiff, das seinen letzten Abfahrtshafen vor dem Beginne des Krieges verlassen hat und ohne Kenntnis der Feindseligkeiten einen feindlichen Hafen anläuft.

Schlagworte

Schiff, Militär, Heer, Armee, Streitkraft, Soldat

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2012

Gesetzesnummer

10000015

Dokumentnummer

NOR12000233

Alte Dokumentnummer

N1191310581Q

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1913/182/A1/NOR12000233

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