Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

IV. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz Art. 4

Kurztitel

IV. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 180/1913

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

26.01.1910

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 4.

Dieses Übereinkommen tritt nach seiner Ratifikation für die Beziehungen zwischen den Vertragsmächten an die Stelle des Übereinkommens vom 29. Juli 1899, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges.

Das Übereinkommen von 1899 bleibt in Kraft für die Beziehungen zwischen den Mächten, die es unterzeichnet haben, die aber das vorliegende Übereinkommen nicht gleichermaßen ratifizieren sollten.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2012

Gesetzesnummer

10000023

Dokumentnummer

NOR12000494

Alte Dokumentnummer

N1191310896T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1913/180/A4/NOR12000494

Navigation im Suchergebnis