Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
III. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 2
Inkrafttretensdatum
26.01.1910
Außerkrafttretensdatum
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 2.
Der Kriegszustand ist den neutralen Mächten unverzüglich anzuzeigen und wird für sie erst nach Eingang einer Anzeige wirksam, die auch auf telegraphischem Wege gemacht werden kann. Jedoch können sich die neutralen Mächte auf das Ausbleiben der Anzeige nicht berufen, wenn unzweifelhaft feststeht, daß sie den Kriegszustand tatsächlich gekannt haben.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2012
Gesetzesnummer
10000022
Dokumentnummer
NOR12000456
Alte Dokumentnummer
N1191310715P