Bundesrecht konsolidiert

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I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz Art. 3

Kurztitel

I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 177/1913

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

26.01.1910

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 3.

Unabhängig hievon halten die Vertragsmächte es für nützlich und wünschenswert, daß eine Macht oder mehrere Mächte, die am Streite nicht beteiligt sind, aus eigenem Antriebe den im Streite befindlichen Staaten ihre guten Dienste oder ihre Vermittlung anbieten, soweit sich die Umstände hiefür eignen.

Das Recht, gute Dienste oder Vermittlung anzubieten, steht den am Streite nicht beteiligten Staaten auch während des Ganges der Feindseligkeiten zu.

Die Ausübung dieses Rechtes kann niemals von einem oder dem anderen der streitenden Teile als unfreundliche Handlung angesehen werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2012

Gesetzesnummer

10000014

Dokumentnummer

NOR12000211

Alte Dokumentnummer

N1191310570P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1913/177/A3/NOR12000211

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