Bundesrecht konsolidiert

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Erklärungen der I. Haager Friedenskonferenz Art. 1

Kurztitel

Erklärungen der I. Haager Friedenskonferenz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 176/1913

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

04.09.1900

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Erklärung

Die vertragschließenden Mächte verzichten auf die Verwendung von Geschossen, welche zum alleinigen Zwecke haben, erstickende oder giftige Gase zu verbreiten.

Diese Erklärung ist nur für die vertragschließenden Mächte im Falle des Krieges zwischen zweien oder mehreren von ihnen verbindlich.

Sie hört auf, verbindlich zu sein, sobald in einem Kriege zwischen vertragschließenden Mächten eine nicht vertragschließende Macht sich einem der Kriegführenden anschließt.

Diese Erklärung soll sobald als möglich ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen im Haag hinterlegt werden.

Über die Hinterlegung jeder Ratifikation ist ein Protokoll aufzunehmen, von welchem jeder vertragschließenden Macht im diplomatischen Wege eine beglaubigte Abschrift zu übermitteln ist.

Die Mächte, die nicht unterzeichnet haben, können dieser Erklärung später beitreten. Sie haben zu diesem Zwecke ihren Beitritt den vertragschließenden Mächten mittels einer schriftlichen Anzeige bekanntzugeben, welche an die niederländische Regierung zu richten und von dieser allen übrigen vertragschließenden Mächten mitzuteilen ist.

Sollte einer der hohen vertragschließenden Teile diese Erklärung kündigen, so würde diese Kündigung ihre Wirkung erst ein Jahr nach der Anzeige ausüben, welche schriftlich an die niederländische Regierung zu richten und von dieser unverzüglich allen übrigen vertragschließenden Mächten mitzuteilen ist.

Diese Kündigung soll nur in Ansehung der Macht, die sie erklärt hat, wirksam sein.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Erklärung unterzeichnet und ihr ihre Siegel beigedrückt.

Geschehen im Haag, am neunundzwanzigsten Juli eintausendachthundertneunundneuzig, in einer einzigen Ausfertigung, welche im Archiv der niederländischen Regierung hinterlegt bleiben soll und wovon den vertragschließenden Mächten im diplomatischen Wege beglaubigte Abschriften übergeben werden sollen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2012

Gesetzesnummer

10000024

Dokumentnummer

NOR12000501

Alte Dokumentnummer

N1191311255R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1913/176/A1/NOR12000501

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