Bundesrecht konsolidiert

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III. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz Art. 7

Kurztitel

III. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 175/1913

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

04.09.1900

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 7.

Das geistliche, ärztliche und Spitalpersonal weggenommener Schiffe ist unverletzlich und kann nicht kriegsgefangen gemacht werden. Es ist berechtigt, beim Verlassen des Schiffes die Gegenstände und chirurgischen Instrumente, die sein Privateigentum sind, mit sich zu nehmen.

Es soll jedoch seine Dienste so lange weiter leisten, als es notwendig erscheint, und kann sich erst dann zurückziehen, wenn der oberste Befehlshaber es für zulässig erklärt.

Die Kriegführenden sind verpflichtet, diesem Personal, wenn es in ihre Hände fällt, den vollen Genuß seiner Besoldung zu sichern.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2012

Gesetzesnummer

10000025

Dokumentnummer

NOR12000508

Alte Dokumentnummer

N1191311263R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1913/175/A7/NOR12000508

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