Bundesrecht konsolidiert

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III. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz Art. 4

Kurztitel

III. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 175/1913

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

04.09.1900

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 4.

Die in den Artikeln 1, 2 und 3 bezeichneten Schiffe sollen den Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der Kriegführenden ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit Hilfe und Beistand gewähren.

Die Regierungen verpflichten sich, diese Schiffe zu keinerlei militärischen Zwecken zu benützen.

Diese Schiffe dürfen in keiner Weise die Bewegungen der Kämpfenden behindern.

Während des Kampfes und nach dem Kampfe handeln sie auf ihre eigene Gefahr.

Die Kriegführenden üben über sie ein Aufsichts- und Durchsuchungsrecht aus; sie können ihre Hilfe ablehnen, ihnen befehlen, sich zu entfernen, ihnen eine bestimmte Fahrtrichtung vorschreiben, einen Kommissär an Bord geben und sie auch zurückhalten, wenn besonders erhebliche Umstände es erfordern.

Die Kriegführenden sollen die den Spitalschiffen gegebenen Befehle soweit wie möglich in deren Schiffstagebuch eintragen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2012

Gesetzesnummer

10000025

Dokumentnummer

NOR12000505

Alte Dokumentnummer

N1191311260R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1913/175/A4/NOR12000505

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