Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

III. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz Art. 2

Kurztitel

III. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 175/1913

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

04.09.1900

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 2.

Spitalschiffe, die ganz oder zum Teile auf Kosten von Privatpersonen oder von amtlich anerkannten Hilfsgesellschaften ausgerüstet worden sind, sind ebenfalls zu achten und von der Wegnahme ausgeschlossen, sofern die kriegführende Macht, der sie angehören, eine amtliche Bescheinigung für sie ausgestellt und ihre Namen der gegnerischen Macht beim Beginne oder im Verlaufe der Feindseligkeiten, jedenfalls aber vor irgendwelcher Verwendung bekanntgemacht hat.

Diese Schiffe müssen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde darüber bei sich führen, daß sie sich während der Ausrüstung und beim Auslaufen unter ihrer Aufsicht befunden haben.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2012

Gesetzesnummer

10000025

Dokumentnummer

NOR12000503

Alte Dokumentnummer

N1191311258R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1913/175/A2/NOR12000503

Navigation im Suchergebnis