Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
III. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 11
Inkrafttretensdatum
04.09.1900
Außerkrafttretensdatum
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 11.
Die in den obigen Artikeln enthaltenen Regeln sind nur für die vertragschließenden Mächte im Falle des Krieges zwischen zweien oder mehreren von ihnen verbindlich.
Die besagten Regeln hören auf verbindlich zu sein, sobald in einem Kriege zwischen vertragschließenden Mächten eine nicht vertragschließende Macht sich einem der Kriegsführenden anschließt.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2012
Gesetzesnummer
10000025
Dokumentnummer
NOR12000512
Alte Dokumentnummer
N1191311267R