Bundesrecht konsolidiert

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III. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz Art. 11

Kurztitel

III. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 175/1913

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

04.09.1900

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 11.

Die in den obigen Artikeln enthaltenen Regeln sind nur für die vertragschließenden Mächte im Falle des Krieges zwischen zweien oder mehreren von ihnen verbindlich.

Die besagten Regeln hören auf verbindlich zu sein, sobald in einem Kriege zwischen vertragschließenden Mächten eine nicht vertragschließende Macht sich einem der Kriegsführenden anschließt.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2012

Gesetzesnummer

10000025

Dokumentnummer

NOR12000512

Alte Dokumentnummer

N1191311267R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1913/175/A11/NOR12000512

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