Bundesrecht konsolidiert

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II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz (Anlage) Art. 59

Kurztitel

II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz (Anlage)

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 174/1913

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 59

Inkrafttretensdatum

04.09.1900

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 59.

Ein neutraler Staat kann den Durchzug von Verwundeten oder Kranken der kriegführenden Armeen durch sein Gebiet gestatten, doch nur unter dem Vorbehalte, daß die zur Beförderung benützten Züge weder Kriegspersonal noch Kriegsmaterial mit sich führen. Der neutrale Staat ist in einem solchen Falle verpflichtet, die erforderlichen Sicherheits- und Aufsichtsmaßregeln zu treffen.

Die der Gegenpartei angehörenden Verwundeten oder Kranken, die unter solchen Umständen von einem der Kriegführenden auf neutrales Gebiet gebracht werden, sind von dem neutralen Staate derart zu bewachen, daß sie an den Kriegsunternehmungen nicht wieder teilnehmen können. Dieser Staat hat die gleichen Verpflichtungen in Ansehung der ihm anvertrauten Verwundeten oder Kranken der anderen Armee.

Schlagworte

Sicherheitsmaßregel

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2012

Gesetzesnummer

10000027

Dokumentnummer

NOR12000579

Alte Dokumentnummer

N1191311386R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1913/174/A59/NOR12000579

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