Bundesrecht konsolidiert

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II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz (Anlage) Art. 56

Kurztitel

II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz (Anlage)

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 174/1913

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 56

Inkrafttretensdatum

04.09.1900

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 56.

Das Eigentum der Gemeinden und der dem Gottesdienste, der Wohltätigkeit, dem Unterrichte, der Kunst und der Wissenschaft gewidmeten Anstalten, auch wenn diese dem Staate gehören, ist als Privateigentum zu behandeln.

Jede Beschlagnahme, jede absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von derartigen Anlagen, von geschichtlichen Denkmälern oder von Werken der Kunst und Wissenschaft ist untersagt und soll geahndet werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2012

Gesetzesnummer

10000027

Dokumentnummer

NOR12000576

Alte Dokumentnummer

N1191311383R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1913/174/A56/NOR12000576

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