Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz (Anlage) Art. 53

Kurztitel

II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz (Anlage)

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 174/1913

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 53

Inkrafttretensdatum

04.09.1900

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 53.

Die ein Gebiet besetzende Armee kann nur mit Beschlag belegen:

das bare Geld und die Wertbestände des Staates sowie die dem Staate zustehenden eintreibbaren Forderungen, die Waffenniederlagen, Beförderungsmittel, Vorratshäuser und Lebensmittelvorräte sowie überhaupt alles bewegliche Eigentum des Staates, das geeignet ist, den Kriegsunternehmungen zu dienen.

Eisenbahnmaterial, Landtelegraphen, Telephone, Dampfer und andere Schiffe - mit Ausnahme jener Fälle, für welche das Seerecht gilt - sind ebenso wie Waffenniederlagen und überhaupt alle Gattungen von Kriegsvorräten, selbst wenn sie Privatgesellschaften oder Privatpersonen gehören, gleichfalls Mittel, welche geeignet sind, für die Kriegsunternehmungen zu dienen. Beim Friedensschlusse müssen sie aber zurückgegeben und es müssen die Entschädigungen geregelt werden.

Schlagworte

Beschlagnahme

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2012

Gesetzesnummer

10000027

Dokumentnummer

NOR12000573

Alte Dokumentnummer

N1191311380R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1913/174/A53/NOR12000573

Navigation im Suchergebnis