Bundesrecht konsolidiert

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II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz (Anlage) Art. 4

Kurztitel

II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz (Anlage)

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 174/1913

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

04.09.1900

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Zweites Kapitel.
Kriegsgefangene.

Artikel 4.

Die Kriegsgefangenen unterstehen der Gewalt der feindlichen Regierung, aber nicht der Gewalt der Personen oder der Abteilungen, die sie gefangen genommen haben.

Sie sollen mit Menschlichkeit behandelt werden.

Alles, was ihnen persönlich gehört, verbleibt ihr Eigentum mit Ausnahme von Waffen, Pferden und Schriftstücken militärischen Inhalts.

Schlagworte

Beschlagnahme

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2012

Gesetzesnummer

10000027

Dokumentnummer

NOR12000524

Alte Dokumentnummer

N1191311331R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1913/174/A4/NOR12000524

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