Erster Abschnitt.
Kriegführende.
Erstes Kapitel.
Begriff des Kriegführenden.
Artikel 1.
Die Gesetze, Rechte und Pflichten des Krieges gelten nicht nur für die Armee, sondern auch für die Milizen und Freiwilligen-Korps, wenn sie folgende Bedingungen in sich vereinigen:
1.Ziffer eins daß jemand an ihrer Spitze steht, der für seine Untergebenen verantwortlich ist,
2.Ziffer 2 daß sie bestimmtes aus der Ferne erkennbares Abzeichen tragen,
3.Ziffer 3 daß sie die Waffen offen führen und
4.Ziffer 4 daß sie bei ihren Unternehmungen die Gesetze und Gebräuche des Krieges beobachten.
In den Ländern, in denen Milizen oder Freiwilligen-Korps die Armee oder einen Bestandteil der Armee bilden, sind diese unter der Bezeichnung Armee inbegriffen.