Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz Art. 56

Kurztitel

I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 173/1913

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 56

Inkrafttretensdatum

04.09.1900

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 56.

Der Schiedsspruch bindet nur die streitenden Parteien.

Wenn es sich um die Auslegung eines Übereinkommens handelt, an dem sich noch andere Mächte beteiligt haben, als die streitenden Teile, so benachrichtigen diese die anderen von der Schiedsvereinbarung, den sie abgeschlossen haben. Jede dieser Mächte hat das Recht, sich an der Streitsache zu beteiligen. Wenn eine oder mehrere von ihnen von dieser Berechtigung Gebrauch gemacht haben, so ist die in dem Schiedsspruch enthaltene Auslegung auch in Ansehung ihrer bindend.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2012

Gesetzesnummer

10000020

Dokumentnummer

NOR12000484

Alte Dokumentnummer

N1191310736Q

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1913/173/A56/NOR12000484

Navigation im Suchergebnis