Bundesrecht konsolidiert

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I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz Art. 20

Kurztitel

I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 173/1913

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 20

Inkrafttretensdatum

04.09.1900

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Zweites Kapitel.
Ständiger Schiedshof.

Artikel 20.

Um die unmittelbare Anrufung der Schiedssprechung für die internationalen Streitigkeiten, welche im diplomatischen Wege nicht beigelegt werden konnten, zu erleichtern, verpflichten sich die unterzeichneten Mächte, einen Ständigen Schiedshof zu schaffen, welcher jederzeit zugänglich ist und, unbeschadet anderweitiger Abmachung der Parteien, nach Maßgabe der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen über das Verfahren tätig wird.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2012

Gesetzesnummer

10000020

Dokumentnummer

NOR12000430

Alte Dokumentnummer

N1191310701Q

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1913/173/A20/NOR12000430

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