Bundesrecht konsolidiert

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Tierseuchengesetz § 63

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierseuchengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 177/1909 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2024

Abkürzung

TSG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

römisch acht. Abschnitt.
Bestimmungen in betreff der Strafen und Berufungen.

Strafvorschriften.

Paragraph 63,
  1. Absatz eins,Wer
    1. Litera a
      es unterläßt, eine Anzeige zu erstatten, die ihm nach diesem Bundesgesetz oder nach den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Anordnungen obliegt; oder
    2. Litera b
      bei Ausstellung von Ursprungsbescheinigungen die Unwahrheit bezeugt; oder
    3. Litera c
      den Vorschriften der Paragraphen 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 15 a, 19, 20, 22, 24, 31 a, 32 und 42 Litera a bis f oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt; oder
    4. Litera d
      den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Anordnungen über Schutzimpfungen zuwiderhandelt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu drei Wochen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer die in Absatz eins, angeführten Verwaltungsübertretungen aus Fahrlässigkeit begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zehn Tagen zu bestrafen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR40021316

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1909/177/P63/NOR40021316

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