Bundesrecht konsolidiert

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Tierseuchengesetz § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierseuchengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 177/1909 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 220/1978

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

18.05.1978

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

TSG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 42,

In Gegenden, für welche die Gefahr des Ausbruches oder der Verbreitung der Wutkrankheit besteht, können nachstehende Maßregeln einzeln oder in Verbindung miteinander getroffen werden:

  1. Litera a
    die Evidenthaltung und Kennzeichnung der Hunde mittels an Halsbändern oder Brustgeschirren anzubringender amtlicher Marken, insofern dies nicht schon auf Grund bestehender Gesetze vorgeschrieben ist;
  2. Litera b
    die Anordnung, daß Hunde an die Kette zu legen sind;
  3. Litera c
    die Anordnung, daß Hunde - eventuell nur die nicht an die Kette gelegten - mit einem sicheren Maulkorb zu versehen sind;
  4. Litera d
    die Anordnung, daß Hunde, insofern sie nicht an die Kette gelegt sind - eventuell auch insofern sie nicht mit einem sicheren Maulkorb versehen sind - an der Leine zu führen sind;
  5. Litera e
    das Verbot des freien Herumlaufens der Katzen;
  6. Litera f
    die Anordnung, daß entgegen den erlassenen Vorschriften betretene Hunde und Katzen zu töten sind;
  7. Litera g
    die Anordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, daß alle Hunde eines bestimmten Gebietes der Schutzimpfung gegen die Wutkrankheit zu unterziehen sind.
Wenn die Tötung eines Hundes nicht sofort bei der Betretung erfolgt ist, kann von derselben in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen ausnahmsweise unter der Bedingung abgesehen werden, daß das Tier auf Kosten des Besitzers solange sicher und unschädlich verwahrt und beobachtet werde, als nicht die Gefahr des Seuchenausbruches und der Seuchenverbreitung zuverlässig ausgeschlossen ist.
Für die von der Gemeinde beizustellenden Hundemarken können Gebühren eingehoben werden, deren Höhe die politische Bezirksbehörde bestimmt.
Für zur Jagd, zum Zuge und zur Wache notwendige Hunde sind entsprechende Ausnahmen von den auf Grund dieses Gesetzes allenfalls erlassenen Vorschriften festzusetzen.
  1. Absatz 5Für die Tötung eines wutkranken oder verdächtigen Fuchses, Dachses oder Marders kann der Landeshauptmann eine Prämie bis zum Höchstbetrage von 150 S gewähren.

Anmerkung

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129052

Alte Dokumentnummer

N8190929303L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1909/177/P42/NOR12129052

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