Tiere, bei welchen die Wutkrankheit ausgebrochen ist, sowie verdächtige Hunde und Katzen sind zu töten. Ausnahmsweise kann die auf Kosten des Besitzers des Tieres durchzuführende Absperrung und tierärztliche Beobachtung eines verdächtigen Hundes dann gestattet werden, wenn angenommen werden kann, daß die erstere mit genügender Sicherheit verläßlich durchgeführt wird.
Die Absperrung und tierärztliche Beobachtung von Hunden und Katzen kann auch angeordnet werden, wenn von einem solchen Tier Menschen verletzt worden sind.
Andere Haustiere als Hunde und Katzen, rücksichtlich welcher der Verdacht der Seuche oder der Ansteckung vorliegt, sind, wenn der Besitzer deren Tötung nicht vorzieht, auf Kosten des letzteren abzusondern, unter Aufsicht zu halten und tierärztlich zu beobachten.