(4)Absatz 4,Schutzimpfungen für Tierbestände, die nicht auf Grund einer Anordnung nach Abs. 3 erfolgen, dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie dem Landeshauptmann im Wege der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt worden sind und der Landeshauptmann die Vornahme dieser Impfungen nicht innerhalb von zwei Wochen untersagt hat. Die Impfung ist zu untersagen, wenn deren Umfang und Dauer in den betreffenden Gebieten besorgen lassen, daß die rechtzeitige Erkennung und wirksame Bekämpfung der Seuche beeinträchtigt wird.Schutzimpfungen für Tierbestände, die nicht auf Grund einer Anordnung nach Absatz 3, erfolgen, dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie dem Landeshauptmann im Wege der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt worden sind und der Landeshauptmann die Vornahme dieser Impfungen nicht innerhalb von zwei Wochen untersagt hat. Die Impfung ist zu untersagen, wenn deren Umfang und Dauer in den betreffenden Gebieten besorgen lassen, daß die rechtzeitige Erkennung und wirksame Bekämpfung der Seuche beeinträchtigt wird.