Bundesrecht konsolidiert

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Tierseuchengesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierseuchengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 177/1909 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 141/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

13.03.1974

Außerkrafttretensdatum

30.04.1998

Abkürzung

TSG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Handhabung des Gesetzes, Eingreifen der Oberbehörden.

Paragraph 2, (1) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde.

  1. Absatz 2,Die Behörden haben die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu treffenden Maßnahmen unverzüglich anzuordnen. Generelle Anordnungen treten, soweit die Behörde nichts anderes bestimmt, mit ihrer Kundmachung in Kraft. Die Kundmachung hat, sofern sie nicht anders rechtzeitig und wirksam erfolgen kann, durch öffentlichen Anschlag, durch Verlautbarung in der Presse oder im Rundfunk oder im Fernsehen zu erfolgen. Die Rechtsfolgen der Übertretung der Anordnungen sind gleichzeitig bekanntzugeben.

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129001

Alte Dokumentnummer

N8190929252L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1909/177/P2/NOR12129001

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