Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Tierseuchengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 17
Inkrafttretensdatum
01.01.1989
Außerkrafttretensdatum
31.08.2012
Abkürzung
TSG
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Anzeige verdächtiger Erkrankungen, zu beobachtende Vorschriften, Anzeigeprämien
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz einsBei Verdacht einer anzeigepflichtigen Tierseuche haben
die vom Tierhalter mit der Obhut und Aufsicht über die Tiere betraute Person,
jede Person, der zufolge ihres Berufes die Erkennung von Anzeichen des Verdachtes auf eine anzeigepflichtige Tierseuche zumutbar ist,
unverzüglich und auf dem kürzesten Wege die Anzeige beim örtlich zuständigen Bürgermeister oder bei der vom Bürgermeister mit der Entgegennahme der Anzeige betrauten Person, sofern dies nicht möglich ist, bei der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu erstatten. Tierärzte haben überdies die Anzeige der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.
(2)Absatz 2Die Anzeigepflicht der unter lit. c angeführten Personen besteht nur dann, wenn der Tierhalter der Verpflichtung nicht nachkommen kann. Die Anzeigepflicht der unter lit. b und c angeführten Personen entfällt, sobald sie einen Tierarzt zugezogen haben.Die Anzeigepflicht der unter Litera c, angeführten Personen besteht nur dann, wenn der Tierhalter der Verpflichtung nicht nachkommen kann. Die Anzeigepflicht der unter Litera b und c angeführten Personen entfällt, sobald sie einen Tierarzt zugezogen haben.
(3)Absatz 3(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 746/1988.)Anmerkung, Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1988,.) (4)Absatz 4Die nach Abs. 1 zur Entgegennahme der Anzeige berufenen Stellen sind verpflichtet, auch mündliche und telefonische Anzeigen entgegenzunehmen.Die nach Absatz eins, zur Entgegennahme der Anzeige berufenen Stellen sind verpflichtet, auch mündliche und telefonische Anzeigen entgegenzunehmen.
(5)Absatz 5Der Bürgermeister hat die ihm erstattete Anzeige (Abs. 1) und die daraufhin von ihm getroffenen Verfügungen unverzüglich und auf kürzestem Wege der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben. Polizei- und Gendarmeriedienststellen haben die an sie erstatteten Anzeigen unverzüglich und auf kürzestem Wege sowohl an den Bürgermeister als auch an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.Der Bürgermeister hat die ihm erstattete Anzeige (Absatz eins,) und die daraufhin von ihm getroffenen Verfügungen unverzüglich und auf kürzestem Wege der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben. Polizei- und Gendarmeriedienststellen haben die an sie erstatteten Anzeigen unverzüglich und auf kürzestem Wege sowohl an den Bürgermeister als auch an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.
Schlagworte
Polizeidienststelle
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2012
Gesetzesnummer
10010172
Dokumentnummer
NOR12129025
Alte Dokumentnummer
N8190929276L