§ 19.Paragraph 19,
In jedem Arbeitraume müssen zu den Ausgangstüren Hauptgänge von mindestens 1,5 Meter nutzbarer Breite freigehalten werden. Die zu denselben von den einzelnen Arbeitsplätzen führenden Verkehrswege müssen genügend breit und auch im Falle der Feuersgefahr leicht und sicher benützbar sein. Die Länge des Weges von einem Arbeitsplatze bis zum Ausgange soll in der Regel nicht mehr als 10 Meter betragen.
In den Arbeitsräumen dürfen nur die für den Betrieb unbedingt notwendigen Werkseinrichtungen untergebracht werden und müssen dieselben so aufgestellt sein, daß der Verkehr in diesen Räumen nicht behindert ist.
Alle Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen, insbesondere jene, auf welchen sich leicht Staub ablagern kann, müssen zum Zwecke der Reinigung leicht zugänglich sein.