Bundesrecht konsolidiert

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Gemeindevermittlungsämter Art. 2 § 5

Kurztitel

Gemeindevermittlungsämter

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 59/1907

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 5

Inkrafttretensdatum

05.06.1907

Außerkrafttretensdatum

Index

23/05 Sonstiges Exekutionsrecht

Text

Paragraph 5,

Über die Sühneversuche ist ein besonderes Amtsbuch zu führen (Paragraph 6,, Absatz 1, 3 und 4 des Gesetzes vom 21. September 1869, R. G. Bl. Nr. 150). In dieses ist das Begehren um Einleitung der Sühneverhandlung einzutragen, und zwar unter Angabe der Namen der Parteien und des Tages des Anbringens oder des Einlangens der vom Gerichte abgetretenen Klage und es ist ferner anzumerken, ob beide Parteien oder welche von ihnen zur Sühneverhandlung erschien und ob ein Ausgleich zu stande kam oder nicht.

Die Aufnahme von Protokollen über die Sühneverhandlung ist nicht statthaft.

Schlagworte

RGBl. Nr. 150/1869

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2014

Gesetzesnummer

10001724

Dokumentnummer

NOR40027091

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1907/59/A2P5/NOR40027091

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