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Apothekengesetz § 3c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 5/1907 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3c

Inkrafttretensdatum

25.04.2014

Außerkrafttretensdatum

17.01.2016

Abkürzung

ApoG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Anerkennung von Ausbildungsnachweisen

Paragraph 3 c,
  1. Absatz eins,Über Anträge auf Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (Ausbildungsnachweise), die andere Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder die Schweizerische Eidgenossenschaft zur Ausübung des Apothekerberufes ausstellen, hat die Österreichische Apothekerkammer nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu entscheiden.
  2. Absatz 2,Die Österreichische Apothekerkammer hat die in Anhang römisch fünf Nummer 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen angeführten Ausbildungsnachweise, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.09.2005 Seite 22, in der Fassung der Richtlinie 2013/25/EU, Amtsblatt Nummer L 158 vom 10.6.2013 Seite 368, die die Mindestanforderungen für die Ausbildung nach Artikel 44, der Richtlinie 2005/36/EG erfüllen, anzuerkennen, wenn die Ausbildungsnachweise von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten ausgestellt und erforderlichenfalls mit den Bescheinigungen versehen sind, die in Anhang römisch fünf Nummer 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG angeführt sind.
  3. Absatz 3,Die Österreichische Apothekerkammer hat Ausbildungsnachweise, die die Mindestanforderungen für die Ausbildung nach Artikel 44, der Richtlinie 2005/36/EG erfüllen, anzuerkennen, wenn die Ausbildungsnachweise zwar nicht den im Anhang römisch fünf Nummer 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG verwendeten Bezeichnungen entsprechen, ihnen jedoch eine von den zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellte Bescheinigung beigefügt ist, nach der, oder sonst feststeht, dass diese Ausbildungsnachweise den Abschluss einer Ausbildung nach Artikel 44, der Richtlinie 2005/36/EG bestätigen und daher den im Anhang römisch fünf Nummer 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG angeführten Ausbildungsnachweisen gleichgestellt sind.
  4. Absatz 4,Die Österreichische Apothekerkammer hat Ausbildungsnachweise, die nicht alle Anforderungen nach Artikel 44, der Richtlinie 2005/36/EG erfüllen, anzuerkennen, sofern
    1. Ziffer eins
      diese Nachweise den Abschluss einer Ausbildung belegen, die vor den im Anhang römisch fünf Nummer 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Stichtagen begonnen wurde, oder die Nachweise im jeweiligen Mitgliedstaat die gleiche Rechtsgültigkeit haben, wie die von ihm verliehenen Ausbildungsnachweise und
    2. Ziffer 2
      diesen eine Bescheinigung beigefügt ist, die besagt, dass der Inhaber während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig im Volldienst als Apotheker tätig gewesen ist. Im Teildienst zurückgelegte Zeiten sind dabei mit ihrem verhältnismäßigen Anteil zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5,Erfüllt der Antragsteller die Anforderungen der Berufspraxis nach Absatz 4, Ziffer 2, nicht voll, kann die Österreichische Apothekerkammer den Ausbildungsnachweis eines Antragstellers auf Grund dessen bisheriger Tätigkeit anerkennen. Sie hat dabei insbesondere die Dauer und die Art der vorgenommenen Tätigkeit in einer Apotheke sowie allfällige Unterbrechungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass die nachgewiesene Tätigkeit in Art und Umfang der Tätigkeit im Volldienst nach Absatz 3, weitestgehend entspricht.
  6. Absatz 6,Von einem Drittstaat den Staatsangehörigen von Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise werden Ausbildungsnachweisen im Sinne des Absatz eins, gleichgestellt, sofern der Inhaber des Ausbildungsnachweises drei Jahre Berufserfahrung im Volldienst als Apotheker in dem Mitgliedstaat nachweisen kann, der die Drittstaatsausbildung erstmals anerkannt hat und dieser Mitgliedstaat ein dem Volldienst entsprechendes Ausmaß dieser Berufserfahrung bescheinigt.
  7. Absatz 7,Bei Anträgen gemäß Absatz 5, kann vorgeschrieben werden, als Ausgleichsmaßnahme entweder eine einjährige praktische Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke gemäß Paragraph 3 a, oder die Ablegung der Prüfung für den Apothekerberuf gemäß Paragraph 3 a, zu wählen. Die Dauer und die Art der vorgenommenen Tätigkeit des Antragstellers sind bei der Vorschreibung einer Ausgleichsmaßnahme ebenso zu berücksichtigen wie der Umfang eigenverantwortlich vorgenommener Apothekertätigkeiten und der Zeitraum des Zurückliegens der letzten Tätigkeit als Apotheker. Die Vorschreibung einer Ausgleichsmaßnahme hat zu entfallen, wenn der Anerkennungswerber die erforderlichen Mindestqualifikationen oder erfolgten Ausgleichmaßnahmen aufgrund einer angenommenen gemeinsamen Plattform entsprechend Artikel 15, in Verbindung mit Artikel 58, der Richtlinie 2005/36/EG nachweisen kann.
  8. Absatz 8,Die Österreichische Apothekerkammer hat das Einlangen eines Antrages gemäß Absatz eins, innerhalb eines Monats zu bestätigen und dabei erforderlichenfalls Verbesserungsaufträge zu erteilen.
  9. Absatz 9,Die Österreichische Apothekerkammer hat über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß Absatz 2 bis 6 innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Vorlage des Antrages und sämtlicher Unterlagen zu entscheiden.
  10. Absatz 10,Soweit die Voraussetzungen für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach Absatz 2 bis 9 vorliegen und der Antragsteller im Antrag auf Anerkennung seiner Ausbildungsnachweise auch die Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung beantragt, ist ihm diese bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nach Paragraph 3 b, gleichzeitig mit der Anerkennung zu erteilen.
  11. Absatz 11,Drittstaatsangehörige,
    1. Ziffer eins
      die über einen Aufenthaltstitel gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, der mit dem Recht zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit verbunden ist, verfügen, oder
    2. Ziffer 2
      die als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen von Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 54, oder 54a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verfügen, oder
    3. Ziffer 3
      denen der Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, oder eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 oder ein entsprechender Status nach vorherigen asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt worden ist (Begünstigte gemäß Artikel 27, Absatz 3, Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt Nummer L 304 vom 30.09.2004 Seite 2, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 204 vom 05.08.2005 Seite 24),
    sind Staatsangehörigen von Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. In den Fällen der Ziffer eins, ergibt sich eine allfällige Einschränkung der Berufsberechtigung auf die Ausübung des Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses aus dem Berechtigungsumfang des Aufenthaltstitels.
  12. Absatz 12,Im Fall des Absatz 11, Ziffer 3, ist von der Verpflichtung zur Vorlage aller Nachweise abzusehen, wenn innerhalb einer angemessenen Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass die betreffenden Nachweise nicht beigebracht werden können.
  13. Absatz 13,Die Österreichische Apothekerkammer hat auf deren Ersuchen der zuständigen Behörde eines anfragenden Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaaten) und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Zuge eines Diplomanerkennungsverfahrens die für eine Diplomanerkennung erforderlichen Daten des Anerkennungswerbers (Ausbildungs- und Eignungsnachweise) zu übermitteln.

Schlagworte

Ausbildungsnachweis

Im RIS seit

25.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR40161737

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1907/5/P3c/NOR40161737

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