Bundesrecht konsolidiert

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Apothekengesetz § 14

Kurztitel

Apothekengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 5/1907 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

29.03.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ApoG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Verlegung

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Die Verlegung einer öffentlichen Apotheke innerhalb des festgesetzten Standorts (Paragraph 9, Absatz 2,) ist nur auf Grund einer Bewilligung der Österreichischen Apothekerkammer zulässig.
  2. Absatz 2,Die Verlegung einer öffentlichen Apotheke an einen anderen Standort ist nur auf Grund einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 10, erfüllt sind und der Bedarf vom in Aussicht genommenen Standort aus besser gedeckt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Verlegung einer öffentlichen Apotheke an einen erweiterten Standort ist nur auf Grund einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Bedarfs gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 erfüllt sind und der Bedarf vom in Aussicht genommenen Standort aus besser gedeckt werden kann. Paragraph 10, Absatz 4 bis 8 gilt.
  4. Absatz 4,Die Bewilligung kann zurückgenommen werden, wenn die Apotheke nicht innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft des Bewilligungsbescheides verlegt wird.

Im RIS seit

28.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR40260756

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1907/5/P14/NOR40260756

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