Bundesrecht konsolidiert

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Apothekengesetz § 12

Kurztitel

Apothekengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 5/1907 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

29.03.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ApoG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Konzession und Rechtsform des Betriebes öffentlicher Apotheken

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Die Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist ein persönliches Betriebsrecht und darf auf andere nicht übertragen werden. Der Apothekenbetrieb hat, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, in der Rechtsform eines Einzelunternehmens des Konzessionsinhabers zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Errichtung und der Betrieb einer öffentlichen Apotheke in der Rechtsform einer Personengesellschaft nach unternehmens- und sonstigen zivilrechtlichen Vorschriften ist nur zulässig, wenn zur Gewährleistung ausreichender rechtlicher und wirtschaftlicher Verfügungsmacht im Apothekenunternehmen der Konzessionsinhaber
    1. Ziffer eins
      Gesellschafter mit ausschließlicher Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, insbesondere allein berechtigt ist, sämtliche für die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung notwendigen Maßnahmen durchzuführen, und
    2. Ziffer 2
      über eine Beteiligung an der Apothekengesellschaft von mindestens 51 Prozent verfügt. Die Beteiligung am gesamten Apothekenunternehmen ist nach dem Verhältnis der Ansprüche des Konzessionsinhabers im Falle seines Ausscheidens aus der Gesellschaft zu den Ansprüchen der übrigen Gesellschafter im Falle ihres Ausscheidens festzustellen.
  3. Absatz 3,Die Errichtung und der Betrieb einer öffentlichen Apotheke in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Kommanditgesellschaft mit einer juristischen Person als persönlich haftender Gesellschafter sowie die Erteilung einer Prokura sind unzulässig, ebenso die Errichtung und der Betrieb einer öffentlichen Apotheke in der Rechtsform einer stillen Gesellschaft, wenn die im Absatz 2, geforderten Voraussetzungen nicht gegeben sind.
  4. Absatz 4,Vereinbarungen jeder Art über Errichtung und Betrieb einer öffentlichen Apotheke gemäß Absatz 2, sowie Änderungen solcher Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch die Österreichische Apothekerkammer. Entsprechen Vereinbarungen oder Änderungen derselben nicht den in Absatz 2, geforderten Voraussetzungen, ist die Genehmigung zu versagen. Den Absatz eins bis 3 widersprechende Erklärungen, Vereinbarungen oder Beschlüsse jeder Art sowie Treuhandverträge sind für die Vertragspartner rechtsunwirksam.
  5. Absatz 5,Bestehende Vereinbarungen gemäß Absatz 4, können von der Österreichischen Apothekerkammer jederzeit nachgeprüft werden. Liegen die Konzessionsvoraussetzungen gemäß Absatz eins bis 3 nicht mehr vor, so hat die Österreichische Apothekerkammer die Zurücknahme der Konzession durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen.

Anmerkung

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 502/1984

Im RIS seit

28.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR40260754

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1907/5/P12/NOR40260754

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