Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
GmbH-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 96
Inkrafttretensdatum
15.06.1906
Außerkrafttretensdatum
30.06.1996
Abkürzung
GmbHG
Index
21/03 GesmbH-Recht
Text
§ 96.Paragraph 96,
Die Liquidation unterbleibt, wenn das Vermögen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Ganzes einschließlich der Schulden an eine Aktiengesellschaft gegen Gewährung von Aktien der letzteren oder an eine andere Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegen Gewährung von Geschäftsanteilen dieser übertragen wird (Fusion) und beide Teile auf die Durchführung der Liquidation verzichten. Ein solcher Beschluß bedarf der Einstimmigkeit, wenn im Gesellschaftsvertrage nichts anderes bestimmt ist. Im übrigen haben die Vorschriften des Artikels 247 des Handelsgesetzbuches sinngemäß Anwendung zu finden.
Anmerkung
Die Verschmelzung einer GmbH mit einer AG (erster Satz, erste
Alternative) ist jetzt im § 234 AktG,
BGBl. Nr. 98/1965, geregelt,
insoweit ist die obige Regelung daher gegenstandslos. An die Stelle
des im letzten Satz genannten Artikels sind jetzt die Bestimmungen
des AktG,
BGBl. Nr. 98/1965, über die Verschmelzung getreten
(§§ 219 bis 234).
Schlagworte
Verschmelzung
Gesetzesnummer
10001720
Dokumentnummer
NOR12023094
Alte Dokumentnummer
N2190615446T