Bundesrecht konsolidiert

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GmbH-Gesetz § 96

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 58/1906

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 96

Inkrafttretensdatum

15.06.1906

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

GmbHG

Index

21/03 GesmbH-Recht

Text

Paragraph 96,

Die Liquidation unterbleibt, wenn das Vermögen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Ganzes einschließlich der Schulden an eine Aktiengesellschaft gegen Gewährung von Aktien der letzteren oder an eine andere Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegen Gewährung von Geschäftsanteilen dieser übertragen wird (Fusion) und beide Teile auf die Durchführung der Liquidation verzichten. Ein solcher Beschluß bedarf der Einstimmigkeit, wenn im Gesellschaftsvertrage nichts anderes bestimmt ist. Im übrigen haben die Vorschriften des Artikels 247 des Handelsgesetzbuches sinngemäß Anwendung zu finden.

Anmerkung

Die Verschmelzung einer GmbH mit einer AG (erster Satz, erste
Alternative) ist jetzt im § 234 AktG, BGBl. Nr. 98/1965, geregelt,
insoweit ist die obige Regelung daher gegenstandslos. An die Stelle
des im letzten Satz genannten Artikels sind jetzt die Bestimmungen
des AktG, BGBl. Nr. 98/1965, über die Verschmelzung getreten
(§§ 219 bis 234).

Schlagworte

Verschmelzung

Gesetzesnummer

10001720

Dokumentnummer

NOR12023094

Alte Dokumentnummer

N2190615446T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1906/58/P96/NOR12023094

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