Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
GmbH-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 90
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.2006
Abkürzung
GmbHG
Index
21/03 GesmbH-Recht
Text
§ 90.Paragraph 90,
(1)Absatz einsBei der Liquidation kommen die Vorschriften der Artikel 136, 137, Absatz 1, und 139 H. G. B. zur Anwendung.
(2)Absatz 2Die Liquidatoren haben, selbst wenn sie von dem Gerichte ernannt sind, bei der Geschäftsführung den von den Gesellschaftern gefaßten Beschlüssen Folge zu leisten.
(3)Absatz 3Die Ausschreibung weiterer Einzahlungen auf nicht voll eingezahlte Stammeinlagen ist nach Auflösung der Gesellschaft nur insoweit zulässig, als es zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich erscheint. Die Einzahlungen sind stets nach Verhältnis der bis zur Auflösung geleisteten Einzahlungen zu fordern.
(4)Absatz 4Die Verwertung des Gesellschaftsvermögens durch Veräußerung des Vermögens als Ganzes kann nur auf Grund eines mit einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen gefaßten Beschlusses der Gesellschafter erfolgen.
Anmerkung
An die Stelle der im Abs. 1 angeführten Artikel sind mit Einführung
des HGB, dRGBl. I S 219/1897, dessen einschlägige Bestimmungen
getreten, das sind §§ 149, 150 Abs. 1 und § 153.
Gesetzesnummer
10001720
Dokumentnummer
NOR12023088
Alte Dokumentnummer
N2190615440T