Bundesrecht konsolidiert

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GmbH-Gesetz § 90

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 90

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

GmbHG

Index

21/03 GesmbH-Recht

Text

Paragraph 90,

  1. Absatz einsBei der Liquidation kommen die Vorschriften der Artikel 136, 137, Absatz 1, und 139 H. G. B. zur Anwendung.
  2. Absatz 2Die Liquidatoren haben, selbst wenn sie von dem Gerichte ernannt sind, bei der Geschäftsführung den von den Gesellschaftern gefaßten Beschlüssen Folge zu leisten.
  3. Absatz 3Die Ausschreibung weiterer Einzahlungen auf nicht voll eingezahlte Stammeinlagen ist nach Auflösung der Gesellschaft nur insoweit zulässig, als es zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich erscheint. Die Einzahlungen sind stets nach Verhältnis der bis zur Auflösung geleisteten Einzahlungen zu fordern.
  4. Absatz 4Die Verwertung des Gesellschaftsvermögens durch Veräußerung des Vermögens als Ganzes kann nur auf Grund eines mit einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen gefaßten Beschlusses der Gesellschafter erfolgen.

Anmerkung

An die Stelle der im Abs. 1 angeführten Artikel sind mit Einführung
des HGB, dRGBl. I S 219/1897, dessen einschlägige Bestimmungen
getreten, das sind §§ 149, 150 Abs. 1 und § 153.

Gesetzesnummer

10001720

Dokumentnummer

NOR12023088

Alte Dokumentnummer

N2190615440T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1906/58/P90/NOR12023088

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