Bundesrecht konsolidiert

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GmbH-Gesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006

Abkürzung

GmbHG

Index

21/03 GesmbH-Recht

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch kann nur auf Grund einer Anmeldung erfolgen, die von sämtlichen Geschäftsführern unterzeichnet ist.
  2. Absatz 2,Der Anmeldung sind beizuschließen:
    1. Ziffer eins
      der Gesellschaftsvertrag in notarieller Ausfertigung;
    2. Ziffer 2
      eine von den Anmeldenden unterfertigte Liste der Gesellschafter, die deren Namen, bei natürlichen Personen auch ihr Geburtsdatum, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer, die für Zustellungen maßgebliche Anschrift sowie den Betrag der übernommenen Stammeinlagen und der darauf geleisteten Einzahlungen enthält;
    3. Ziffer 3
      ein Verzeichnis der Geschäftsführer mit Angabe ihres Namens, Geburtsdatums, ihrer Vertretungsbefugnis, der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift und, falls diese nicht im Gesellschaftsvertrag bestellt sind, der Nachweis ihrer Bestellung in beglaubigter Form;
    4. Ziffer 4
      soweit ein Aufsichtsrat bestellt ist, ein Verzeichnis seiner Mitglieder mit Angabe ihres Namens und Geburtsdatums.
  3. Absatz 3,Zugleich mit der Anmeldung haben die Geschäftsführer ihre Unterschrift vor dem Registergerichte zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form vorzulegen.

Anmerkung

ÜR: Die Neufassung des Abs. 2 Z. 2 bis 4 durch das FBG,
BGBl. Nr. 10/1991, ist nur auf Gesellschaften anzuwenden,
deren Eintragung auf ADV umgestellt ist (Art. XXIII Abs. 11 FBG).

Gesetzesnummer

10001720

Dokumentnummer

NOR12022995

Alte Dokumentnummer

N2190615347T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1906/58/P9/NOR12022995

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