Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
GmbH-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 89
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.1998
Abkürzung
GmbHG
Index
21/03 GesmbH-Recht
Text
Zweiter Abschnitt.
Liquidation.
§ 89.Paragraph 89,
(1)Absatz einsDer Auflösung der Gesellschaft hat, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Liquidation zu folgen.
(2)Absatz 2Als Liquidatoren treten die Geschaftsführer ein, wenn nicht durch den Gesellschaftsvertrag oder einen Beschluß der Gesellschafter eine oder mehrere andere Personen dazu bestellt werden. Doch kann das Handelsgericht auch außer dem Falle des § 88 Abs. 3 auf Antrag des Aufsichtsrates oder auf Antrag von Gesellschaftern, deren Stammeinlagen den zehnten Teil des Stammkapitals oder den Nennbetrag von zehn Millionen Schilling oder eine im Gesellschaftsvertrag festgelegte geringere Höhe erreichen, aus wichtigen Gründen neben diesen oder an deren Stelle andere Liquidatoren ernennen.Als Liquidatoren treten die Geschaftsführer ein, wenn nicht durch den Gesellschaftsvertrag oder einen Beschluß der Gesellschafter eine oder mehrere andere Personen dazu bestellt werden. Doch kann das Handelsgericht auch außer dem Falle des Paragraph 88, Absatz 3, auf Antrag des Aufsichtsrates oder auf Antrag von Gesellschaftern, deren Stammeinlagen den zehnten Teil des Stammkapitals oder den Nennbetrag von zehn Millionen Schilling oder eine im Gesellschaftsvertrag festgelegte geringere Höhe erreichen, aus wichtigen Gründen neben diesen oder an deren Stelle andere Liquidatoren ernennen.
(3)Absatz 3Gerichtlich ernannte Liquidatoren können aus wichtigen Gründen durch das Gericht, Liquidatoren, die nicht von dem Gerichte ernannt sind, durch Beschluß der Gesellschafter und unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 auch durch das Gericht jederzeit abberufen werden.
(4)Absatz 4Die ersten Liquidatoren sowie ihre Vertretungsbefugnis sind durch die Geschäftsführer, jeder Wechsel der Liquidatoren und jede Änderung ihrer Vertretungsbefugnis sind durch die Liquidatoren zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung oder Abberufung sowie über die Vertretungsbefugnis in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift für das Gericht des Sitzes der Gesellschaft beizufügen. Die Eintragung der gerichtlichen Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in das Firmenbuch erfolgt von Amts wegen.
(5)Absatz 5Das in § 24 für die Geschäftsführer ausgesprochene Verbot findet auf die Liquidatoren keine Anwendung.Das in Paragraph 24, für die Geschäftsführer ausgesprochene Verbot findet auf die Liquidatoren keine Anwendung.
Anmerkung
Die Neufassung des Abs. 2 zweiter Satz durch das RLG, BGBl.
Nr. 475/1990, hat nichts mit der Rechnungslegung zu tun, sie ist
daher seit dem Inkrafttreten dieses BG anzuwenden; die
Übergangsregung seines Art. XI Abs. 1 ist hier nicht anzuwenden.
Schlagworte
Abwicklung, Abwickler, Minderheitsrecht, Konkurrenzverbot,
Wettbewerbsverbot
Gesetzesnummer
10001720
Dokumentnummer
NOR12023087
Alte Dokumentnummer
N2190615439T