Bundesrecht konsolidiert

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GmbH-Gesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

GmbHG

Index

21/03 GesmbH-Recht

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Stammkapital und Stammeinlage müssen auf einen in Schillingwährung bestimmten Nennbetrag lauten. Das Stammkapital muß mindestens 500 000 S erreichen und besteht aus den Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter, deren jede mindestens 1 000 S betragen muß.
  2. Absatz 2,Der Betrag der Stammeinlage kann für die einzelnen Gesellschafter verschieden bestimmt werden.
  3. Absatz 3,Kein Gesellschafter darf bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Stammeinlagen übernehmen.
  4. Absatz 4,Soll einem Gesellschafter die Vergütung für Vermögensgegenstände, die von der Gesellschaft übernommen werden, auf die Stammeinlage angerechnet oder sollen einem Gesellschafter besondere Begünstigungen eingeräumt werden, so sind die Person des Gesellschafters, der Gegenstand der Übernahme, der Geldwert, wofür die Vermögensgegenstände übernommen werden, und die besonders eingeräumten Begünstigungen im Gesellschaftsvertrage im einzelnen genau und vollständig festzusetzen.

Gesetzesnummer

10001720

Dokumentnummer

NOR12022991

Alte Dokumentnummer

N2190615343T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1906/58/P6/NOR12022991

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