Bundesrecht konsolidiert

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GmbH-Gesetz § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

GmbHG

Index

21/03 GesmbH-Recht

Text

4. Titel.

Minderheitsrechte.

Paragraph 45,

  1. Absatz einsIst durch Beschluß der Gesellschafter ein Antrag auf Bestellung von sachverständigen Revisoren zur Prüfung des letzten Jahresabschlusses abgelehnt worden, so kann auf Antrag von Gesellschaftern, deren Stammeinlagen den zehnten Teil des Stammkapitals oder den Nennbetrag von zehn Millionen Schilling erreichen, das Handelsgericht des Sitzes der Gesellschaft einen oder mehrere Revisoren bestellen. Dem Antrage ist nur stattzugeben, wenn glaubhaft gemacht wird, daß Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder des Gesellschaftsvertrages stattgefunden haben.
  2. Absatz 2Die betreffenden Gesellschafter können während der Dauer der Revision ihre Geschäftsanteile ohne Zustimmung der Gesellschaft nicht veräußern.
  3. Absatz 3Das in Absatz 1 erwähnte Gericht hat je nach Lage des Falles einen oder mehrere Revisoren zu bestellen. Sie sind aus Listen zu wählen, deren Feststellung dem Verordnungswege vorbehalten bleibt.
  4. Absatz 4Die Geschäftsführer und der Aufsichtsrat sind vor der Bestellung der Revisoren zu hören.
  5. Absatz 5Die Bestellung der Revisoren kann auf Verlangen von einer nach freiem Ermessen des Gerichtes zu bestimmenden Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (Paragraph 42,, Absatz 3).
  6. Absatz 6Die Revisoren haben vor Antritt ihres Amtes den Eid zu leisten, daß sie die ihnen obliegenden Pflichten getreu erfüllen und insbesondere die bei der Revision etwa zu ihrer Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsverhältnisse gegenüber jedermann geheimhalten wollen.

Anmerkung

ÜR: Die Neufassung des Abs. 1 erster Satz durch das RLG, BGBl.
Nr. 475/1990, ist nach Art. XI Abs. 1 erst auf Geschäftsjahre
anzuwenden, die nach dem 31. 12. 1991 beginnen; nach Art. X Abs. 11
RLG können dessen Bestimmungen schon früher angewendet werden, jedoch
nur insgesamt.

Schlagworte

Geschäftsverhältnis

Gesetzesnummer

10001720

Dokumentnummer

NOR12023044

Alte Dokumentnummer

N2190615396T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1906/58/P45/NOR12023044

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