Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
GmbH-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 45
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.1998
Abkürzung
GmbHG
Index
21/03 GesmbH-Recht
Text
4. Titel.
Minderheitsrechte.
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz einsIst durch Beschluß der Gesellschafter ein Antrag auf Bestellung von sachverständigen Revisoren zur Prüfung des letzten Jahresabschlusses abgelehnt worden, so kann auf Antrag von Gesellschaftern, deren Stammeinlagen den zehnten Teil des Stammkapitals oder den Nennbetrag von zehn Millionen Schilling erreichen, das Handelsgericht des Sitzes der Gesellschaft einen oder mehrere Revisoren bestellen. Dem Antrage ist nur stattzugeben, wenn glaubhaft gemacht wird, daß Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder des Gesellschaftsvertrages stattgefunden haben.
(2)Absatz 2Die betreffenden Gesellschafter können während der Dauer der Revision ihre Geschäftsanteile ohne Zustimmung der Gesellschaft nicht veräußern.
(3)Absatz 3Das in Absatz 1 erwähnte Gericht hat je nach Lage des Falles einen oder mehrere Revisoren zu bestellen. Sie sind aus Listen zu wählen, deren Feststellung dem Verordnungswege vorbehalten bleibt.
(4)Absatz 4Die Geschäftsführer und der Aufsichtsrat sind vor der Bestellung der Revisoren zu hören.
(5)Absatz 5Die Bestellung der Revisoren kann auf Verlangen von einer nach freiem Ermessen des Gerichtes zu bestimmenden Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 42, Absatz 3).Die Bestellung der Revisoren kann auf Verlangen von einer nach freiem Ermessen des Gerichtes zu bestimmenden Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (Paragraph 42,, Absatz 3).
(6)Absatz 6Die Revisoren haben vor Antritt ihres Amtes den Eid zu leisten, daß sie die ihnen obliegenden Pflichten getreu erfüllen und insbesondere die bei der Revision etwa zu ihrer Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsverhältnisse gegenüber jedermann geheimhalten wollen.
Anmerkung
ÜR: Die Neufassung des Abs. 1 erster Satz durch das RLG, BGBl.
Nr. 475/1990, ist nach Art. XI Abs. 1 erst auf Geschäftsjahre
anzuwenden, die nach dem 31. 12. 1991 beginnen; nach Art. X Abs. 11
RLG können dessen Bestimmungen schon früher angewendet werden, jedoch
nur insgesamt.
Schlagworte
Geschäftsverhältnis
Gesetzesnummer
10001720
Dokumentnummer
NOR12023044
Alte Dokumentnummer
N2190615396T