Bundesrecht konsolidiert

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GmbH-Gesetz § 30j

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30j

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

GmbHG

Index

21/03 GesmbH-Recht

Beachte

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Nach Art. XII Abs. 11 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, ist die
Neufassung von Abs. 2 erstmalig auf nach dem 30. September 1997
beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.

Text

Paragraph 30 j,
  1. Absatz einsDer Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen.
  2. Absatz 2Der Aufsichtsrat kann von den Geschäftsführern jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu einem Konzernunternehmen verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Aufsichtsrat als solchen, verlangen; lehnen die Geschäftsführer die Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn ein anderes Aufsichtsratsmitglied das Verlangen unterstützt. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats kann einen Bericht auch ohne Unterstützung eines anderen Aufsichtsratsmitglieds verlangen.
  3. Absatz 3Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen, er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
  4. Absatz 4Der Aufsichtsrat hat eine Generalversammlung einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es erfordert.
  5. Absatz 5Folgende Geschäfte sollen jedoch nur mit Zustimmung des Aufsichtrats vorgenommen werden:
    1. Ziffer eins
      der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen (Paragraph 228, HGB) sowie der Erwerb, die Veräußerung und die Stillegung von Unternehmen und Betrieben,
    2. Ziffer 2
      der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;
    3. Ziffer 3
      die Errichtung und die Schließung von Zweigniederlassungen;
    4. Ziffer 4
      Investitionen, die bestimmte Anschaffungskosten im einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;
    5. Ziffer 5
      die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen bestimmten Betrag im einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;
    6. Ziffer 6
      die Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört;
    7. Ziffer 7
      die Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen und Produktionsarten;
    8. Ziffer 8
      die Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik;
    9. Ziffer 9
      die Festlegung von Grundsätzen über die Gewährung von Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen und Pensionszusagen an Geschäftsführer und leitende Angestellte im Sinne des Paragraph 80, Absatz eins, des Aktiengesetzes 1965.
    Zu den in den Ziffer eins und 2 genannten Geschäften kann der Gesellschaftsvertrag Betragsgrenzen festsetzen, zu den in den Ziffer 4,, 5 und 6 genannten Geschäften hat er Betragsgrenzen festzusetzen. Der Gesellschaftsvertrag oder der Aufsichtsrat kann auch anordnen, daß bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden sollen.
  6. Absatz 6Die Aufsichtsratsmitglieder können ihre Obliegenheiten nicht durch andere ausüben lassen. Der Gesellschaftsvertrag kann aber zulassen, daß ein Aufsichtsratsmitglied ein anderes schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betraut; ein so vertretenes Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit einer Sitzung nicht mitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen werden.

Anmerkung

1.) ÜR: Nach der Übergangsregelung des Art. V Abs. 3 des BG,
BGBl. Nr. 371/1982 sind alle in Abs. 5 Z 1, 2, 4, 5 und 6
genannten Geschäfte aufsichtsratspflichtig, wenn nicht entsprechend
Abs. 6 Betragsgrenzen festgesetzt sind.
2.) ÜR: Die Neufassung des Abs. 5 Z 1 durch das RLG, BGBl. Nr.
475/1990, ist nach Art. XI Abs. 1 erst auf Geschäftsjahre anzuwenden,
die nach dem 31. 12. 1991 beginnen; nach Art. X Abs. 11 RLG können
dessen Bestimmungen schon früher angewendet werden, jedoch nur
insgesamt.

Schlagworte

Gewinnbeteiligung

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2013

Gesetzesnummer

10001720

Dokumentnummer

NOR12039471

Alte Dokumentnummer

N2199748287L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1906/58/P30j/NOR12039471

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