Beachte
Im Titel der
BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung
BGBl. I Nr. 106/1997.
Nach Art. XII Abs. 11 IRÄG 1997,
BGBl. I Nr. 114/1997, ist die
Neufassung von Abs. 2 erstmalig auf nach dem 30. September 1997
beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.
Anmerkung
1.) ÜR: Nach der Übergangsregelung des Art. V Abs. 3 des BG,
BGBl. Nr. 371/1982 sind alle in Abs. 5 Z 1, 2, 4, 5 und 6
genannten Geschäfte aufsichtsratspflichtig, wenn nicht entsprechend
Abs. 6 Betragsgrenzen festgesetzt sind.
2.) ÜR: Die Neufassung des Abs. 5 Z 1 durch das RLG, BGBl. Nr.
475/1990, ist nach Art. XI Abs. 1 erst auf Geschäftsjahre anzuwenden,
die nach dem 31. 12. 1991 beginnen; nach Art. X Abs. 11 RLG können
dessen Bestimmungen schon früher angewendet werden, jedoch nur
insgesamt.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2013