Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

GmbH-Gesetz § 30e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30e

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

GmbHG

Index

21/03 GesmbH-Recht

Text

Paragraph 30 e, (1) Die Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Geschäftsführer oder dauernd Vertreter von Geschäftsführern sein. Sie können auch nicht als Angestellte die Geschäfte der Gesellschaft führen.

  1. Absatz 2Nur für einen im voraus begrenzten Zeitraum können durch Gesellschafterbeschluß einzelne Aufsichtsratsmitglieder zu Vertretern von behinderten Geschäftsführern bestellt werden. In dieser Zeit dürfen sie keine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ausüben. Das Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer gilt für sie nicht.

Gesetzesnummer

10001720

Dokumentnummer

NOR12023022

Alte Dokumentnummer

N2190615374T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1906/58/P30e/NOR12023022

Navigation im Suchergebnis