(4)Absatz 4Liegt in der Person eines entsandten Mitglieds ein wichtiger Grund vor, so hat das Gericht auf Antrag einer Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Stammkapitals erreichen, das Mitglied abzuberufen. Dies gilt auch für das gemäß § 30 b Abs. 1 gewählte Aufsichtsratsmitglied.Liegt in der Person eines entsandten Mitglieds ein wichtiger Grund vor, so hat das Gericht auf Antrag einer Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Stammkapitals erreichen, das Mitglied abzuberufen. Dies gilt auch für das gemäß Paragraph 30, b Absatz eins, gewählte Aufsichtsratsmitglied.