Bundesrecht konsolidiert

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GmbH-Gesetz § 30c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30c

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Abkürzung

GmbHG

Index

21/03 GesmbH-Recht

Text

Paragraph 30 c, (1) Der Gesellschaftsvertrag kann bestimmten Gesellschaftern oder den jeweiligen Inhabern bestimmter Geschäftsanteile das Recht einräumen, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden.

  1. Absatz 2Das Entsendungsrecht kann nur den Inhabern solcher Geschäftsanteile eingeräumt werden, deren Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist.
  2. Absatz 3Die entsandten Aufsichtsratsmitglieder können von den Entsendungsberechtigten jederzeit abberufen und durch andere ersetzt werden.
  3. Absatz 4Liegt in der Person eines entsandten Mitglieds ein wichtiger Grund vor, so hat das Gericht auf Antrag einer Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Stammkapitals erreichen, das Mitglied abzuberufen. Dies gilt auch für das gemäß Paragraph 30, b Absatz eins, gewählte Aufsichtsratsmitglied.
  4. Absatz 5Sind die im Gesellschaftsvertrag bestimmten Voraussetzungen des Entsendungsrechts weggefallen, so kann durch Gesellschafterbeschluß das entsandte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit abberufen werden.

Gesetzesnummer

10001720

Dokumentnummer

NOR12023020

Alte Dokumentnummer

N2190615372T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1906/58/P30c/NOR12023020

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