Bundesrecht konsolidiert

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GmbH-Gesetz § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.1998

Abkürzung

GmbHG

Index

21/03 GesmbH-Recht

Text

Paragraph 22, (1) Die Geschäftsführer haben Sorge zu tragen, daß die erforderlichen Bücher der Gesellschaft geführt werden.

  1. Absatz 2Jedem Gesellschafter sind ohne Verzug nach Aufstellung des Jahresabschlusses samt Lagebericht und des Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht Abschriften zuzusenden. Er kann innerhalb von vierzehn Tagen vor der zur Prüfung des Jahresabschlusses berufenen Versammlung der Gesellschafter oder vor Ablauf der für die schriftliche Abstimmung festgesetzten Frist in die Bücher und Schriften der Gesellschaft Einsicht nehmen. Eine Bestimmung, daß den Gesellschaftern das Einsichtsrecht nicht zustehe, oder daß es innerhalb einer kürzeren Frist auszuüben oder sonstigen Beschränkungen unterworfen sei, darf in den Gesellschaftsvertrag nur aufgenommen werden, wenn ein Aufsichtsrat zu bestellen ist.
  2. Absatz 3Ist das Einsichtsrecht der Gesellschafter gemäß Absatz 2, ausgeschlossen, die hiefür bestehende gesetzliche Frist verkürzt oder sonstigen Beschränkungen unterworfen worden, so sind der Lagebericht, der Vorschlag der Geschäftsführer für die Gewinnverteilung, der Prüfungsbericht und der Konzernprüfungsbericht jedem Gesellschafter unverzüglich zuzusenden.

Anmerkung

ÜR: Art. VIII Abs. 1 und 5, BGBl. Nr. 153/1994
ÜR: Art. XVII Abs. 11 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996

Gesetzesnummer

10001720

Dokumentnummer

NOR12038608

Alte Dokumentnummer

N2199655938J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1906/58/P22/NOR12038608

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