(30)Absatz 30,Auf Gesellschaften, bei denen die Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung am 1. Jänner 2024 im Firmenbuch eingetragen ist, ist § 10b mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass es abweichend von § 10b Abs. 5 zweiter Satz zu keiner Beendigung der Gründungsprivilegierung durch Zeitablauf kommt. In einer solchen Gesellschaft kann eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags, die nach dem 31. Dezember 2024 zum Firmenbuch angemeldet wird, nur eingetragen werden, wenn im abgeänderten Gesellschaftsvertrag die Bestimmungen über die Gründungsprivilegierung beseitigt wurden. Wenn die von den einzelnen Gesellschaftern laut abgeändertem Gesellschaftsvertrag übernommenen Stammeinlagen zumindest gleich hoch sind wie ihre bisherigen gründungsprivilegierten Stammeinlagen, ist für die Anmeldung einer solchen Abänderung des Gesellschaftsvertrags zum Firmenbuch ein Gläubigeraufruf nicht erforderlich.Auf Gesellschaften, bei denen die Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung am 1. Jänner 2024 im Firmenbuch eingetragen ist, ist Paragraph 10 b, mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass es abweichend von Paragraph 10 b, Absatz 5, zweiter Satz zu keiner Beendigung der Gründungsprivilegierung durch Zeitablauf kommt. In einer solchen Gesellschaft kann eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags, die nach dem 31. Dezember 2024 zum Firmenbuch angemeldet wird, nur eingetragen werden, wenn im abgeänderten Gesellschaftsvertrag die Bestimmungen über die Gründungsprivilegierung beseitigt wurden. Wenn die von den einzelnen Gesellschaftern laut abgeändertem Gesellschaftsvertrag übernommenen Stammeinlagen zumindest gleich hoch sind wie ihre bisherigen gründungsprivilegierten Stammeinlagen, ist für die Anmeldung einer solchen Abänderung des Gesellschaftsvertrags zum Firmenbuch ein Gläubigeraufruf nicht erforderlich.