§ 125.Paragraph 125,
§ 125. Die Geschäftsführer oder die Liquidatoren, im Falle einer inländischen Zweigniederlassung die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen, sind, unbeschadet der allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften, zur Befolgung der §§ 30d, 30j Abs. 2 und 3, 91 Abs. 1 erster Satz und 93 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes sowie der §§ 14, 222 Abs. 1 und 281 HGB vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 50 000 S anzuhalten. § 283 Abs. 2 HGB ist anzuwenden. Paragraph 125, Die Geschäftsführer oder die Liquidatoren, im Falle einer inländischen Zweigniederlassung die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen, sind, unbeschadet der allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften, zur Befolgung der Paragraphen 30 d, 30 j, Absatz 2 und 3, 91 Absatz eins, erster Satz und 93 Absatz 3, dieses Bundesgesetzes sowie der Paragraphen 14, 222, Absatz eins und 281 HGB vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 50 000 S anzuhalten. Paragraph 283, Absatz 2, HGB ist anzuwenden.