Anmerkung
Die Neufassung durch das RLG,
BGBl. Nr. 475/1990, ist eine bloße
Formulierungsänderung, sie hat mit der Änderung Rechnungslegung
nichts zu tun, und sie ist daher seit dem Inkrafttreten dieses BG
anzuwenden; die Übergangsregung seines Art. XI Abs. 1 ist hier nicht
anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2015