Bundesrecht konsolidiert

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GmbH-Gesetz § 107

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 107

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

GmbHG

Index

21/03 GesmbH-Recht

Text

römisch sechs. Hauptstück.

Ausländische Gesellschaften.

Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter

Haftung mit Sitz im Ausland

Paragraph 107, (1) Liegt der Sitz einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Ausland, so ist die Gesellschaft durch die Geschäftsführer zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden, wenn sie eine inländische Zweigniederlassung hat.

  1. Absatz 2,Gesellschaften, deren Personalstatut nicht das Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über die Schaffung eines Europäischen Wirtschaftsraumes, Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,, ist, haben für den gesamten Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung mindestens eine Person zu bestellen, die zur ständigen gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der Gesellschaft befugt ist und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; eine Beschränkung des Umfangs ihrer Vertretungsmacht ist Dritten gegenüber unwirksam. Die Vertretungsbefugnis kann jedoch an mehrere Personen gemeinschaftlich erteilt werden (Gesamtvertretung). Gesellschaften, deren Personalstatut das Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ist, können einen solchen ständigen Vertreter bestellen.
  2. Absatz 3,Die Geschäftsführer der Gesellschaft haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen; wird ein ständiger Vertreter gemäß Absatz 2, bestellt, so hat auch dieser seine Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen.
  3. Absatz 4,Für die Anmeldung gilt Paragraph 13, Absatz 2, HGB. Der Anmeldung sind die für den Sitz der Gesellschaft ergangene gerichtliche Veröffentlichung und der Gesellschaftsvertrag in der geltenden Fassung in öffentlich beglaubigter Abschrift und, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht in deutscher Sprache erstellt ist, eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen.
  4. Absatz 5,In das Firmenbuch einzutragen sind neben den in Paragraph 13, Absatz 3, HGB geforderten auch die Angaben gemäß Paragraph 11 und gemäß Paragraphen 3 und 5 FBG mit Ausnahme der Angaben über die Gesellschafter, die von ihnen übernommenen Stammeinlagen und die hierauf geleisteten Einzahlungen sowie der Angaben über die Aufsichtsratsmitglieder. Ist gemäß Absatz 2, ein ständiger Vertreter bestellt, so sind der Name, das Geburtsdatum und die für Zustellungen maßgebliche inländische Geschäftsanschrift dieses Vertreters sowie der Beginn und die Art (Einzel- oder Gesamtvertretung) seiner Vertretungsbefugnis einzutragen.
  5. Absatz 6,Die Eröffnung oder die Abweisung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens über das Vermögen der Gesellschaft sowie Änderungen des Gesellschaftsvertrags sind zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Für die Anmeldung der Änderung des Gesellschaftsvertrags gilt Paragraph 51, Absatz eins und 2 sinngemäß, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen notwendig macht.
  6. Absatz 7,Für Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch, ausgenommen die Anmeldung gemäß Absatz eins,, ist neben den Geschäftsführern auch der Vertreter gemäß Absatz 2, befugt. Im übrigen gilt Paragraph 13, Absatz 4, HGB.

Anmerkung

1.) ÜR: Art. XVII Abs. 11 und 12 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996.
2.) Die Anmeldung eines Insolvenzverfahrens (Abs. 6) ist
vorgeschrieben, da § 77a KO, RGBl. Nr. 337/1914, der die amtswegige
Eintragung in das Firmenbuch vorsieht, idR nicht anwendbar ist.

Schlagworte

Einzelvertretung, Insolvenzverfahren

Gesetzesnummer

10001720

Dokumentnummer

NOR12038618

Alte Dokumentnummer

N2199655948J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1906/58/P107/NOR12038618

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