(1)Absatz eins,Der Bericht der Geschäftsführer gemäß § 220a AktG ist nicht erforderlich, wenn alle Gesellschafter schriftlich oder in der Niederschrift zur Generalversammlung darauf verzichten. Dies gilt auch für die Prüfung durch den jeweiligen Aufsichtsrat der beteiligten Gesellschaften, es sei denn, daß der Aufsichtsrat auf Grund gesetzlicher Vorschrift zu bestellen ist.Der Bericht der Geschäftsführer gemäß Paragraph 220 a, AktG ist nicht erforderlich, wenn alle Gesellschafter schriftlich oder in der Niederschrift zur Generalversammlung darauf verzichten. Dies gilt auch für die Prüfung durch den jeweiligen Aufsichtsrat der beteiligten Gesellschaften, es sei denn, daß der Aufsichtsrat auf Grund gesetzlicher Vorschrift zu bestellen ist.