Bundesrecht konsolidiert

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GmbH-Gesetz § 100

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 100

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

31.07.2011

Abkürzung

GmbHG

Index

21/03 GesmbH-Recht

Text

Bericht der Geschäftsführer, Prüfung der Verschmelzung

Paragraph 100,
  1. Absatz eins,Der Bericht der Geschäftsführer gemäß Paragraph 220 a, AktG ist nicht erforderlich, wenn alle Gesellschafter schriftlich oder in der Niederschrift zur Generalversammlung darauf verzichten. Dies gilt auch für die Prüfung durch den jeweiligen Aufsichtsrat der beteiligten Gesellschaften, es sei denn, daß der Aufsichtsrat auf Grund gesetzlicher Vorschrift zu bestellen ist.
  2. Absatz 2,Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist auf Verlangen eines ihrer Gesellschafter gemäß Paragraph 220 b, AktG zu prüfen. Ist kein Aufsichtsrat bestellt, so bestellt das Gericht den Prüfer auf Antrag der Geschäftsführer. Die Kosten trägt die Gesellschaft. Wurde dem Verlangen eines Gesellschafters auf Prüfung der Verschmelzung nicht entsprochen, so hat er dies anläßlich der Beschlußfassung zur Niederschrift zu erklären. Dies gilt auch als Widerspruch gegen den Verschmelzungsbeschluß.

Anmerkung

ÜR: Art. XVII Abs. 11 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996

Schlagworte

Fusion

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2011

Gesetzesnummer

10001720

Dokumentnummer

NOR12038616

Alte Dokumentnummer

N2199655946J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1906/58/P100/NOR12038616

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