Für die Herstellung, Benützung und Instandhaltung von Anlagen, welche die Verteilung und Verwendung von brennbaren Gasen, wie Kohlen-, Wasser-, Azetylen-, Öl-, Generator-, Luftgas u. dgl., zum Behufe der Beleuchtung, der Wärme- und Krafterzeugung bezwecken, sind die nachstehenden Vorschriften zu beobachten: