Bundesrecht konsolidiert

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Auslieferung von Verbrechern (Additional-Erklärung) Art. 1

Kurztitel

Auslieferung von Verbrechern (Additional-Erklärung)

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 185/1902

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

06.10.1902

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Anmerkung, Änderung des Artikel römisch elf, des Auslieferungsvertrages.)

Die gegenwärtige Erklärung wird dieselbe Kraft und Dauer haben, wie der Auslieferungsvertrag vom 3. December 1873, auf welchen sie sich bezieht.

Die gegenwärtige Erklärung wird ratificiert werden und werden die Ratificationen sobald als möglich in London ausgewechselt werden.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten diese Erklärung gefertigt und ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen zu London in doppelter Ausfertigung am 26. Juni 1901.

Schlagworte

Ratifikation

Gesetzesnummer

10001713

Dokumentnummer

NOR12022929

Alte Dokumentnummer

N2190222408S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1902/185/A1/NOR12022929

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