Besondere Verwendung.
§. 9.Paragraph 9,
Die Amtsthierärzte der staatlichen Veterinärverwaltung können von den politischen Landeschefs, beziehungsweise vom Minister des Innern in Angelegenheiten dieses Verwaltungszweiges auch außerhalb ihres regelmäßigen Wirkungskreises (§§. 4 bis 8) zu besonderen Verwendungen bestimmt werden.Die Amtsthierärzte der staatlichen Veterinärverwaltung können von den politischen Landeschefs, beziehungsweise vom Minister des Innern in Angelegenheiten dieses Verwaltungszweiges auch außerhalb ihres regelmäßigen Wirkungskreises (Paragraphen 4 bis 8) zu besonderen Verwendungen bestimmt werden.