(1)Absatz eins,Der Legalisator besorgt bei Ausübung seines Amtes Geschäfte der Justizverwaltung und untersteht der Aufsicht des Bezirksgerichtes, in dessen Sprengel er seinen Hauptwohnsitz hat (§. 3), und der Disciplinargewalt des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz.Der Legalisator besorgt bei Ausübung seines Amtes Geschäfte der Justizverwaltung und untersteht der Aufsicht des Bezirksgerichtes, in dessen Sprengel er seinen Hauptwohnsitz hat (Paragraph 3,), und der Disciplinargewalt des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz.